Verkaufsbedingungen Weise Zerspanungs GmbH Stand 02/2012 § 1 Allgemeines Diese Verkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Firma Weise und ihren Käufern, Auftraggebern und Bestellern (Auftraggeber). Die Einbeziehung anderer Geschäftsbedingungen in vertragliche Vereinbarungen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Eine vorbehaltlose Leistungserbringung oder Zahlungsannahme gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung anderer Geschäftsbedingungen. § 2 Beratungsleistungen Beratungsleistungen durch die Firma Weise erfolgen nur auf ausdrückliche Aufforderung durch den Auftraggeber. Beratungsleistungen erstrecken sich nur auf die Beschaffenheit der Produkte der Firma Weise. Sie erstrecken sich nicht auf die Verwendung der Produkte bei Käufern, Auftraggebern oder Bestellern oder deren weiteren Abnehmern. Eine Beratung, die gleichwohl zur Anwendung der Produkte beim Auftraggeber erfolgt, ist unverbindlich. § 3 Vertragsschluss und Vertragsinhalt Sofern nichts anderes vereinbart ist, halten wir uns an unsere Angebote für drei Wochen gebunden. Aufträge, die nicht schriftlich erteilt worden sind, werden ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich jeweils aus der Auftragsbestätigung. Der Firma Weise bleibt es vorbehalten, Lieferungsgegenstände durch einen anderen Betrieb fertigen zu lassen, sofern dem Auftraggeber dadurch keine Mehrkosten entstehen. Soll der Liefergegenstand auf Wunsch des Auftraggebers nach Vertragsschluss verändert werden, so bedarf es hierzu einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. § 4 Versand Eine Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung bzw. mit der Vereinbarung der Änderung des Liefergegenstandes. In Fällen höherer Gewalt verlängert sich die Lieferungsfrist um die Dauer der Störung. Die Firma Weise versichert eine Lieferung nur auf ausdrückliches Verlangen und nur auf Kosten des Auftraggebers. Die Auswahl des Transport- bzw. Versandunternehmens steht der Firma Weise zu. Die Firma Weise ist stets zu Teillieferungen berechtigt. § 5 Zahlungsbedingungen Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, darf der Auftraggeber bei Zahlung binnen acht Tagen 2 % Skonto abziehen. Der Rechnungsbetrag ist binnen 30 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber zahlbar. Bezahlt der Auftraggeber nicht binnen 30 Tagen nach Eingang der Rechnung, so kommt er ohne Mahnung in Verzug. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungsrechte gegenüber Ansprüchen der Firma Weise nur dann zu, wenn die Gegenforderung durch die Firma Weise schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von Forderungen, die gegen die Firma Weise gerichtet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung. § 6 Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Auftragnehmers Ansprüche wegen mangelhafter Lieferungen setzen voraus, dass der Auftraggeber die Mängel nach Maßgabe des § 377 HGB schriftlich gerügt hat. Konnte der Auftraggeber einen Mangel bei Empfang der Lieferung nicht gleich entdecken, so hat er unmittelbar nach Entdeckung den Mangel anzuzeigen und eine Weiterverarbeitung oder den Weiterverkauf des Liefergegenstandes unverzüglich einzustellen. Der Auftraggeber kann Nacherfüllungs- oder Schadenersatzansprüche wegen Mängeln an der Kaufsache nicht mehr geltend machen, wenn seit der Lieferung der Sache fünf Tage vergangen sind. § 7 Gewährleistung Ist eine Liefersache mangelhaft, so ist die Firma Weise nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt. § 8 Verletzung von Schutzrechten Stellt ein Auftraggeber der Firma Weise zur Ausführung eines Auftrages Zeichnungen, Skizzen oder ähnliche Dokumente zur Verfügung und greift die Firma Weise im Zuge der Ausführung des Auftrags deshalb in fremde Schutzrechte ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Firma Weise von Ansprüchen der Rechtsinhaber freizustellen. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber. § 9 Haftung Schadenersatzansprüche gegen die Firma Weise bestehen unabhängig von ihrer Art nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Firma Weise nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma Weise für jedes Verschulden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens begrenzt. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, aus ersparten Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter und aus sonstigen mittelbaren Schäden und Folgeschäden können von der Firma Weise nicht verlangt werden. Das gilt nicht, wenn die Firma Weise ein Beschaffenheitsmerkmal zugesichert hat, das gerade den Zweck hatte, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern. Die Ziffer 3 gilt nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verhaltens, für Ansprüche wegen der Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes und für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Rückgriffsansprüche gegen die Firma Weise bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgeht. Soweit die Haftung der Firma Weise ausgeschlossen ist, bezieht sich der Ausschluss auf Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Firma Weise. Soweit die Haftung der Firma Weise ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Firma Weise von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma Weise von geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und der Firma Weise alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten. § 10 Verjährung Schadenersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware verjähren binnen eines Jahres. Der Beginn und der Lauf der Verjährungsfrist richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 11 Eigentumsvorbehalt Das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber bestehenden Forderungen bei der Firma Weise. Veräußert der Auftraggeber eine Sache, die im Eigentum der Firma Weise steht, so gelten die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen als an die Firma Weise abgetreten. Als Veräußerung gelten insoweit auch Verarbeitung und Umbildung. Der Auftraggeber bleibt dazu berechtigt, diese Forderung einzuziehen. Die Befugnis der Firma Weise, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma Weise nicht mehr nach oder stellt er einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, so verliert er sein Recht, Eigentum der Firma Weise weiterzuveräußern und Forderungen aus der Weiterveräußerung von Eigentum der Firma Weise einzuziehen. In diesem Fall ist die Firma Weise dazu berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen. § 12 Geheimhaltung Informationen, die der Firma Weise im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreitet werden, gelten als nicht vertraulich, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. § 13 Erfüllungsort Erfüllungsort für Zahlungen, die an die Firma Weise zu leisten sind, ist Golmsdorf/Beutnitz. § 14 Gerichtsstand Soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Jena ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben. § 15 Teilnichtigkeit Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.